Allgemeine Gschäftsbedingungen proKommun System
Anbieter:
proKommun GmbH, Marktplatz 44, 88400 Biberach/ Riß
vertreten durch den Geschäftsführer Herr Axel Fischer und Dr. Mathias Bank
- nachstehend „proKommun“ genannt
und dem Vertragspartner
§ 1 Vertragsgegenstand
- Vertragspartner plant den Einsatz oder Teile (aus dem proKommun Gesamtsystem) eine lokalen Internetplattform inklusive Social-Media- und Citygutscheinsystem sowie einem Content Management System (CMS) (nachstehend zusammen „IT-System“ genannt), auf dem sich lokale Unternehmen wie Einzelhändler oder Gewerbetreibende u.a. präsentieren und bestimmte Marketingaktionen durchführen können.
- Vertragspartner erwirbt Nutzungsrechte am IT-System (d.h. eine Lizenz) und ist verantwortlich dafür, dass nur berechtigte lokale Unternehmen aus Vertragspartner und Umgebung Teilnehmer des IT-Systems werden. Vertragspartner erhält einen administrativen Zugang und kann das auf Vertragspartner gebrandete IT-System selbst administrieren. Insoweit ist Vertragspartner auch verantwortlich für die Einhaltung rechtlicher Bedingungen. proKommun wird mit Vertragspartner zur Legitimierung der administrativen Zugriffe auf personenbezogene Daten eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.
- proKommun ist technischer Betreiber des IT-Systems und Anbieter gegenüber Vertragspartner, lokalen Unternehmen und Endkunden. proKommun ist verantwortlich für die Einhaltung rechtlicher Bedingungen für den Betrieb.
- proKommun erbringt folgende Leistungen gem. den in diesen AGB geregelten Bestimmungen:
- Serverbereitstellung und Betrieb des IT-Systems im Software as a Service Betriebsmodell.
- Serverwartung.
- Sicherung aller Daten des IT-Systems gegen Fremdzugriffe im gesetzlich erforderlichen Umfang.
- Einräumung der notwendigen Lizenzen an der Software des IT-Systems gem. der Bestimmungen in diesen AGB.
- Bereitstellung und bei Notwendigkeit Erweiterung eines CMS zur Dateneingabe in das IT-System
- Evtl. Zusatzleistungen wie bspw. individuelle Anpassungen oder Beratungsleistungen zugunsten Vertragspartner sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten und nicht Gegenstand diesen AGB. Eine Auswahl möglicher Zusatzleistungen (Zubuchbare Leistungen) müssen gesondert beauftragt werden
- proKommun ist es gestattet, Unterauftragnehmer in Anspruch zu nehmen. proKommun bleibt für die Erfüllung der auf Unterauftragnehmer weiterverlagerten Leistungen in gleichem Umfang verantwortlich, als würden diese durch sie selbst erbracht. Datenschutzrechtliche Anforderungen an proKommun bleiben von der Unterbeauftragung unberührt, v.a. der Abschluss von Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung mit Unterauftragnehmern. Im Übrigen gilt § 10 des AGBes (Datenschutz).
- Ggf. Anlagen sind Gegenstand diesen AGB. Im Falle von Widersprüchen zu diesem Vertrag gehen die Regelungen der AGB vor, sofern in den Anlagen nicht anderes geregelt ist.
§ 2 Hosting
Das Hosting des IT-Systems erfolgt auf Servern von Auftragsverarbeitern gem. Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Deutschland. proKommun gewährt eine Verfügbarkeit des Gesamtsystems von 98% pro Jahr. Ausgenommen sind die Zeiträume von System-Updates, die nach Möglichkeit außerhalb der normalen Geschäftszeiten erfolgen.
§ 3 Mitwirkungspflichten
- Vertragspartner übernimmt folgende Mitwirkungspflichten:
- Grafische Veränderungen am Frontend des IT-Systems (also am äußeren Erscheinungsbild), die nicht explizit im IT-System vorgesehen sind, sind Vertragspartner nicht gestattet. Grafische Veränderungen bzw. Wünsche am Frontend (äußeres Erscheinungsbild), sind von Vertragspartner gesondert bei proKommun zu beauftragen und werden durch proKommun nach Beauftragung gesondert abgerechnet. Ebenfalls nicht gestattet ist die Vervielfältigung bzw. das Duplizieren des IT-Systems. Vertragspartner erhält grds. keinen Quellcode am IT-System zur Bearbeitung.
- Vertragspartner bzw. die teilnehmenden Unternehmen stellen sicher, dass sie erforderlichen Rechte an den von ihnen im IT-System eingestellten Daten besitzen, bspw. an eingestellten Texten, Bildern, Videos oder andere Medieninhalten.
- Vertragspartner ist verpflichtet, sich an die Preisvorgaben von proKommun bzgl. des Punktwerts des Citygutscheinsystems zu halten.
- Die Vertragspartner werden sich wechselseitig alle zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
§ 4 Nutzungsrecht
- Das IT-System und dessen Komponenten sowie Dokumentationen (nachstehend „Lizenzgegenstand“ genannt“) sind urheberrechtlich geschützt. Der Schutz durch andere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
- Vertragspartner erhält am Lizenzgegenstand ein zeitlich auf die Laufzeit diesen AGB und örtlich auf die vertragsgegenständlichen Postleitzahlengebiete beschränktes einfaches Nutzungsrecht, den Lizenzgegenstand zu eigenen Zwecken bestimmungsgerecht zu nutzen, um lokale Internetportale für Unternehme wie Einzelhändler und Gewerbetreibende einzurichten.
Die Beschränkung des Nutzungsrechts auf die PLZ-Gebiete beschränkt nicht die räumliche Verbreitung des Lizenzgegenstands über das Internet. Dieser ist weltweit abrufbar. Allerdings ist Vertragspartner lediglich berechtigt, Einzelhändler, Vereine und Gewerbetreibende, die (auch) in den angegebenen PLZ-Gebieten wirtschaftlich tätig sind, als Teilnehmer Zugriff auf den Lizenzgegenstand zu gewähren. - Darüber hinausgehende Rechte sind, vorbehaltlich der vorherigen und schriftlichen Zustimmung von proKommun, ausgeschlossen, sofern sie nicht zwingend erforderlich sind, eine bestimmungsgemäße Nutzung zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Rechte zur Übertragung und Unterlizenzierung, zur Veröffentlichung sowie alle Verwertungsrechte, insbesondere die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentlichen Zugänglichmachung, Senderechte, Bearbeitung und Umgestaltung. §§ 69 d Abs. 2 und 3, 69 e Urhebergesetz bleiben unberührt.
- Die Rechtseinräumung gilt für den Lizenzgegenstand in der bei Vertragsabschluss aktuellen Version. proKommun wird Vertragspartner Neuerungen an dem Lizenzgegenstand über Erweiterungstools oder Updates im Rahmen der AGB Leistungen zur Verfügung zu stellen. Vertragspartner ist verpflichtet, diese soweit zumutbar anzunehmen.
Im Gegenzug erfolgen Neuerung für Vertragspartner grds. vergütungsneutral, d.h. die Bereitstellung der Updates ist durch die in § 8 geregelte Vergütung abgegolten. Neuerungen werden im Vorhinein angekündigt. Sofern eine Neuerung für Vertragspartner unzumutbar ist, wird proKommun versuchen, diese im IT-System für Vertragspartner zu deaktivieren. Ist dies proKommun nicht wirtschaftlich zumutbar, kann Vertragspartner der AGB ordentlich kündigen. Weitere Rechtsbehelfe bestehen in diesem Fall nicht.
§ 5 Bereitstellung und Schulung
- Das IT-System ist bereitgestellt, wenn es für Vertragspartner auf der betreffenden Domain freigeschaltet wurde und Vertragspartner die Zugangsdaten zum Administrations-Account übermittelt wurden.
proKommun erläutert Vertragspartner in einer Schulung (ca. 2 Stunden), die auch online erfolgen können, die Funktionsweise des IT-Systems inkl. der lokalen Internetportale, dessen Backend (CMS), das Citygutscheinsystem sowie den IT-prozessualen Ablauf des Verkaufs an lokale Händler und Gewerbetreibende. Für weitere zusätzliche Unterweisungen und/oder Schulungsmaßnahmen werden netto Euro 100/ Stunde berechnet zzgl. ggf. anfallender Reisekosten. - Zum Anlaufen der Verwendung des Vertragsgegenstandes gewährt proKommun einen in der Vergütung enthaltenen E-Mail First-Level-Support für die Dauer von 3 (drei) Monaten.
§ 6 Leistungsmängel
- proKommun verpflichtet sich, das IT-System frei von Sach- und Rechtsmängeln bereitzustellen. Das IT-System ist frei von Sach- und Rechtsmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
- Voraussetzung für die Ansprüche von Vertragspartner ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
- Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten.
- Während des Laufs dieser Frist wird proKommun berechtigte Mängel am IT-System durch Nacherfüllung beseitigen, und zwar nach eigener Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Bei leichten (unerheblichen) Fehlern kann proKommun wahlweise vorübergehend auch eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen und den Mangel mit der Lieferung eines späteren Updates beseitigen. Für solche Mängel wird die Pflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit ausgeschlossen. proKommun steht es frei, die Nacherfüllung nicht selbst sondern über einen Unterauftragnehmer zu erbringen.
- Soweit durch die auftretenden Mängel die Nutzbarkeit des IT-Systems für den Vertragspartner , die Händler oder Gewerbetreibenden oder die Endnutzer erheblich eingeschränkt ist, d.h. dass wesentliche Funktionen nicht mehr zur Verfügung stehen und keine zumutbare Umgehungslösung besteht, ist Vertragspartner berechtigt, die Vergütung angemessen zeitanteilig zu mindern oder das Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Die Minderung pro Monat ist auf höchstens fünfzehn (15) % des Betrags der auf einen Monat gerechneten Vergütung der Lizenzgebühr beschränkt.
- Eine außerordentliche Kündigung von Vertragspartner aus wichtigem Grund gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn proKommun ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von proKommun verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn sie zum zweiten Mal hintereinander nicht innerhalb einer von Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist beseitigt wird oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für Vertragspartner gegeben ist.
- Die Rechte von Vertragspartner wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit diese ohne Zustimmung von proKommun Änderungen am IT-System vornimmt oder vornehmen lässt sowie aufgrund von Bedienungsfehlern.
- Es ist jegliche Gewährleistung dafür ausgeschlossen, dass
- das IT-System frei von gewerblichen Schutzrechten und/oder sonstigen Rechten Dritter ist. Nach Kenntnis von proKommun liegen jedoch keine Rechte bei Dritten, welche die angestrebte Nutzung durch Vertragspartner beeinträchtigen. Bei Rechtsmängeln wird proKommun dem Vertragspartner unter Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nach eigener Wahl eine rechtlich ordnungsgemäße Nutzungsmöglichkeit (Lizenz) auf eigene Kosten an dem vertraglich vereinbarten Lizenzgegenstand verschaffen oder diesen so abändern oder ersetzen, dass keine Rechte Dritte mehr verletzt werden
- Datenübermittlungswege und -Leitungen im Bereich Dritter wie bspw. der Telekommunikationsanbieter stets verfügbar sind.
- Alle weiteren Rechte von Vertragspartner wegen Mängeln sind, mit Ausnahme einer etwaigen Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für das Recht auf Selbstvornahme nach § 536a Abs. 2 BGB (es besteht auch keine Pflicht zur Übertragung von Quellcode). Die Bestimmungen von § 7 (Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz) bleiben unberührt.
- proKommun gibt keinerlei Zusicherung oder Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 7 Haftung
- proKommun haftet unbeschränkt auf Schadens- und Aufwendungsersatz
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und
- bei Schäden wegen der Verletzung von Körper, Leben der Gesundheit unabhängig von der Art des Verschuldensunbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet proKommun außerhalb der in vorstehender Ziffer 1 genannten Fälle der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden.
Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der AGB überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Vertragspartner vertraut hat und vertrauen darf. - Außerhalb der vorstehenden Ziffern 1 und 2 ist eine Haftung der proKommun in Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt. proKommun steht die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu. In diesen Fällen ist zudem die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
- Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Alle Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse gelten auch zugunsten aller aktuellen und ehemaligen Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der proKommun (z.B. für Geschäftsführer, Beschäftigte und freie Mitarbeiter), gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gegen sie erhoben werden.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich Sach- und Vermögensschäden und jede andere Art von Unregelmäßigkeiten umgehend an proKommun zu melden.
§ 8 Vergütung
- Für die Lizenzierung und den Betrieb des IT-Systems werden monatliche Lizenzgebühren abgerechnet. Dabei wird der die Lizenzgebühr auf drei (3) % der eingelösten Punkte festgelegt: Die Lizenzgebühren skalieren folglich mit dem über das Bonussystem ausgezahlten Geldbetrag. Jedoch wird monatlich ein Mindestbetrag von netto Euro 1000 als Lizenzgebühr für das IT-System festgelegt, um den Betrieb des IT-Systems sicherzustellen. Sobald die drei (3) % diesen Sockelbetrag übersteigen, gelten die drei (3) % als Lizenzkosten vereinbart.
Die monatlichen Lizenzkosten für das IT-System werden ab Vertragsschluss fällig
Individuelle schriftliche Vereinbarungen haben Vorrang. - Die drei (3) % der eingelösten Punkte des Citygutscheinsystems werden monatlich für den Vormonat abgerechnet.
- Alle Zahlungen sind auf das Konto der proKommun, IBAN DE41 6545 0070 0007 5915 67 BIC SBCRDE66XXX zu überweisen.
- Mit Bezahlung der vorstehenden Vergütungen sind sämtliche von proKommun gemäß den AGB geschuldeten Leistungen abgegolten.
- Zusätzlich beauftragte individuelle Leistungen, bspw. individuelle Programmierungen, Designleistungen und Beratungsleistungen werden abweichend davon gesondert berechnet.
- Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto, d.h. ausschließlich der ggf. anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 9 Vertraulichkeit
- Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung diesen AGB zur Kenntnis gelangten Informationen des jeweils anderen Partners Stillschweigen zu bewahren und diese vor dem Zugriff Dritter angemessen und unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu schützen. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Partners, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen, kommerzielle Fakten, Software und Know-how, gleich auf welchem Datenträger sie sich befinden (Papier oder elektronisch oder sonst wie) sowie unter den jeweils anwendbaren Vorschriften des Datenschutzes.
- Die Verpflichtung gilt nicht, soweit vertrauliche Informationen nachweislich:
- bereits vor der Übermittlung öffentlich bekannt waren,
- nach Mitteilung ohne Mitwirkung des empfangenden Vertragspartners und unabhängig von einem evtl. Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt wurden,
- dem empfangenden Vertragspartner bereits vor der Übermittlung bekannt waren,
- dem empfangenden Vertragspartner durch einen Dritten bekannt gemacht wurden, der keiner direkten oder indirekten Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner unterliegt,
- aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen oder im Rahmen eines behördlichen oder gerichtlichen (einschließlich Schiedsgerichts-) Verfahrens offenzulegen sind,
- im Falle einer Forderungsabtretung an den Abtretungsempfänger weitergegeben werden, um diesem die Durchsetzung der Forderung zu ermöglichen, oder
- von einem Vertragspartner zur Wahrung seiner Rechte aus dieser Zusammenarbeit an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte weitergegeben werden.
- Die Vertragspartner werden die vertraulichen Informationen des anderen nur denjenigen Beschäftigten, Mitarbeitern und Unterauftragnehmern zugänglich machen, die von ihnen Kenntnis nehmen müssen, um diesen AGB zu erfüllen.
- Die Verpflichtungen dieses § 9 gelten bis fünf (5) Jahre nach Vertragsbeendigung
§ 10 Datenschutz
- Die Vertragspartner gewährleisten gegenseitig die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz, sowie die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Vertraulichkeit als auch die Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 32 DSGVO. Sie schließen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ab.
- proKommun wird Unterauftragnehmer in entsprechendem Umfang auf die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zum Datenschutz verpflichten, wie sie gegenüber Vertragspartner verpflichtet ist.
§ 11 Abwehr von Verletzungsansprüchen
- Sollten Dritte gegen Vertragspartner Ansprüche mit der Behauptung erheben, die durch diesen AGB gestattete Nutzung des IT-Systems oder seiner Dokumentation verletze ihre Rechte, wird proKommun geeignete und nach ihrem Ermessen notwendigen Schritte ergreifen, um diese Ansprüche abzuwehren. proKommun stellt Vertragspartner insoweit schon heute von den geltend machten Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nur wenn
- proKommun von Vertragspartner unverzüglich von einem solchen Anspruch schriftlich benachrichtigt wird,
- Vertragspartner proKommun ermächtigt, nach eigenem Ermessen die Ansprüche abzuwehren oder den Streit beizulegen und proKommun hierzu ausreichend informiert,
- Vertragspartner nicht in die Abwehr eingreift, ohne dies mit proKommun abzustimmen, insbesondere keine Ansprüche Dritter anerkennt,
- die behauptete Rechtverletzung nicht ihren Grund darin hat, dass der Vertragspartner das IT-System geändert hat, es sei denn, solche Änderungen sind mit proKommun schriftlich abgestimmt und ausdrücklich in die Freistellung einbezogen und
- Vertragspartner das unveränderte, von proKommun bereitgestellte IT-System nicht zusammen mit anderen IT-Systemen oder Software so nutzt, dass dadurch die Rechte des Anspruchstellers verletzt werden, wenn die alleinige Nutzung des von proKommun bereitgestellten IT-Systems die Rechte Dritter nicht verletzt hätte.
- proKommun kann zur Abwehr solcher Ansprüche nach eigener Wahl und unter Abstimmung mit Vertragspartner , auf eigene Kosten eine Lizenz bzgl. des betroffenen Teils des Lizenzgegenstands zum weiteren Gebrauch verschaffen, den betroffenem Teil des Lizenzgegenstands ändern oder ersetzen.
§ 12 Vertragsdauer, Kündigung, Kündigungsfolgen
- Ein Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und hat zunächst eine feste Laufzeit von 2 Jahren
Anschließend verlängert sich der Vertrag automatisch um je ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird. Mit der Vertragsbeendigung besteht keine Leistungspflicht mehr für beide Seiten. Bereits erbrachte finanzielle Leistungen des Vertragspartner auf die laufenden Zahlungsverpflichtungen können nicht mehr zurückgefordert werden.
Das System wird innerhalb 15 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung zur Produktion bereitgestellt. - Die Daten (bspw. Texte, Bilder, Videos oder sonstige Medieninhalte), die Vertragspartner , dessen Kunden (u.a. Händler/ Gewerbetreibende) und Endnutzer auf den lokalen Internetportalen im lizenzierten Posteileitzahlengebiet erfasst haben, verbleiben insoweit im IT-System der proKommun, als sie erforderlich sind, dass Endnutzer, die einen IT-System-User-Account haben und daher auch weitere IT-Systeme Dritter Anbieter in anderen Postleitzahlengebieten/Ländern nutzen, diese IT-Systeme ohne Beeinträchtigung weiter nutzen können. D.h. es werden nur die spezifischen Daten von Vertragspartner , dessen Kunden (Händler/ Gewerbetreibende) und von Endnutzern ohne User-Account in einem anderen IT-System gelöscht bzw. gesperrt. Datenschutzrechtliche Ansprüche auf Löschung bleiben davon unberührt.
- Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag und die gewährte Lizenz aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn über das Vermögen der proKommun ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt wird.
- proKommun kann diesen Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende bei erheblichen, wesentlichen sowie schuldhaften Verletzungen dieses Vertrages durch Vertragspartner kündigen, die trotz Abmahnung durch proKommun nach einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen ab der Abmahnung Tagen fortbestehen und die proKommun ein Festhalten am Vertragsverhältnis unzumutbar machen. Dazu gehört auch die Nichtzahlung der Vergütung gemäß § 8 in Höhe eines Betrags von insgesamt zwei (2) Monaten oder mehr. proKommun kann in diesem Fall auch nur Teile des Nutzungsrechtes kündigen, sofern dies nicht die Funktionalität des in § 1 beschriebenen Vertragsgegenstands beeinträchtigt.
- Darüber hinaus ist proKommun berechtigt, den Vertrag und die gewährte Lizenz aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere wenn über das Vermögen des Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt wird, Vertragspartner die Rechte der proKommun an dem Lizenzmaterial angreift oder den Angriff Dritter auf diese Rechte unterstützt.
- Jede Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Die Vertragspartner dürfen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen Teils auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für den Fall einer wesentlichen Verschiebung von Anteilen an der Gesellschaft von proKommun oder im Falle einer ganz oder wesentlichen teilweisen Veräußerung der proKommun an eines oder mehrere dritte Unternehmen oder Personen, bspw. durch Anteilserwerb, durch Übertragung von Sachen und Rechten oder durch sonstige Maßnahmen mit ähnlicher wirtschaftlicher Wirkung. In diesem Fall bedarf es keiner Zustimmung der Vertragspartner und es gilt dieser Vertrag auch im Verhältnis der Vertragspartner zum Rechtsnachfolger, Erwerber oder sonst Begünstigten der proKommun.
- Dieser Vertrag einschließlich seiner Anlagen umfasst alle zwischen den Vertragspartnern bezüglich des Vertragsgegenstands getroffenen rechtlichen Vereinbarungen. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand sind mit Inkrafttreten dieses Vertrags gegenstandslos.
- Anders lautende Bestimmungen des Vertragspartner als in diesem Vertrag enthalten gelten nicht. Insbesondere finden allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartner keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Auch wiederholte Verstöße gegen diese Bestimmung beseitigen das Schriftformerfordernis nicht.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Biberach an der Riß.
- Sollten einzelne Regelungen diesen AGB oder seiner Anlagen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird die Wirksamkeit des AGB und der übrigen Regelungen nicht betroffen. Die Vertragspartner sollen dann eine Regelung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Zweck der betroffenen Regelung möglichst weitgehend zur Geltung bringt.